Zum Hauptinhalt springen

Bürger-Info-System

Jagderlaubnis: Mitteilung

Die Jagdbehörde teilt der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde folgendes mit:

  • die erstmalige Erteilung einer Jagderlaubnis (Jagdschein),
  • das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 Bundesjagdgesetz,
  • Einziehung bzw. Entziehung des Jagdscheins,
  • Verbot der Jagdausübung.

Die Jagdbehörde teilt der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen

Behörde folgendes mit:

* die erstmalige Erteilung einer Jagderlaubnis (Jagdschein),

* das E

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt als Jagdbehörde.

nicht angegeben

nicht angegeben

nicht angegeben

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

nicht angegeben

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

nicht angegeben

nicht angegeben

§ 18a Bundesjagdgesetz

nicht angegeben

nicht angegeben

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

nicht angegeben

nicht angegeben