Bürger-Info-System
Jagderlaubnis: Mitteilung
Die Jagdbehörde teilt der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde folgendes mit:
- die erstmalige Erteilung einer Jagderlaubnis (Jagdschein),
- das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 Bundesjagdgesetz,
- Einziehung bzw. Entziehung des Jagdscheins,
- Verbot der Jagdausübung.
Die Jagdbehörde teilt der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen
Behörde folgendes mit:
* die erstmalige Erteilung einer Jagderlaubnis (Jagdschein),
* das E
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt als Jagdbehörde.
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
nicht angegeben
nicht angegeben
§ 18a Bundesjagdgesetznicht angegeben
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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Ansprechpartner

