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Bürger-Info-System

Werkstattkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion ersetzen

Wird eine Werkstattkarte beschädigt oder ist auf Grund einer Fehlfunktion nicht mehr nutzbar, so ist eine Ersatzkarte bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Sie können sich die Werkstattkarte ersetzen lassen, wenn sie nicht mehr funktionsfähig ist.

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

Ihr Unternehmen ist

  • ein amtlich anerkannter Hersteller von Fahrtenschreibern,
  • eine vom Hersteller beauftragte Kfz-Werkstatt oder
  • eine zugelassene und anerkannte Kfz-Werkstatt.

Antragsberechtigt sind

  • Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise eine
  • vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person des Unternehmens.

  • Nachweis über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung. Der Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein.
  • Schulungsnachweis der Fachkraft nach § 57b Abs. 3 der StVZO
  • Nachweis in Form einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass der betreffende Arbeitnehmer noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet)
     

Bei Antrag auf Ersatz der Werkstattkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion ist die nicht mehr nutzbare Karte der zuständigen Stelle zurückzugeben.

§ 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVO)

Es fallen Gebühren an. 

Dem Antragsteller wird binnen 5 Werktagen, gerechnet ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen, eine neue Werkstattkarte ausgehändigt.

§ 4 Abs. 4 Verordnung über die Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)

Nicht angegeben

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung