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Bürger-Info-System

Vertretung für eine Patentanwältin/einen Patentanwalt Bestellung

Eine Vertretung kann nur dann selbst bestellt werden, wenn diese von einer Patentanwältin/einem Patentanwalt oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt übernommen wird. Dabei kann die Bestellung auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle erfolgen, die während eines Kalenderjahres eintreten können. In anderen Fällen kann eine Vertretung nur auf Antrag der Patentanwältin/des Patentanwalts von der zuständigen Stelle bestellt werden.

Eine Vertretung kann nur dann selbst bestellt werden, wenn diese von einer

Patentanwältin/einem Patentanwalt oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt

übernommen wir

Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

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Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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Es müssen keine Fristen beachtet werden.

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§ 46 Patentanwaltsordnung (PAO)

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Niedersächsisches Justizministerium

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List-ID 455 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)