Zum Hauptinhalt springen

Bürger-Info-System

Sachkundeprüfung zum Vermittlen und Beraten von Versicherungen Bescheinigung

Nach erfolgreichem Ablegen einer Prüfung zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde von Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittlern und Versicherungsberaterinnen/Versicherungsberatern vor der zuständigen Stelle, stellt diese anschließend eine Bescheinigung aus.

Nach erfolgreichem Ablegen einer Prüfung zum Nachweis der erforderlichen

Sachkunde von Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittlern und

Versicherungsberaterinn

Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

nicht angegeben

nicht angegeben

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil.

Der schriftliche Prüfungsteil erstreckt sich insbesondere auf die Sachgebiete:

  • Versicherungsfachliche Grundlagen
  • Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie Grundzüge der staatlich und betrieblich geförderten Altersvorsorge

  • Rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung

Für den praktischen Prüfungsteil kann die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer zwischen den beiden folgenden Sachgebieten wählen:

  • Vorsorge
  • Sach-/Vermögensversicherung

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

nicht angegeben

nicht angegeben

§ 34d Absatz 2 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO)Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

nicht angegeben

nicht angegeben

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

nicht angegeben

List-ID 822 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)