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Bürger-Info-System

Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.

§ 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach §

63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein

(reguläres)

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

nicht angegeben

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  • ausgefülltes amtliches Antragsformular

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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§ 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

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