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Bürger-Info-System

Sprossenerzeugung Zulassung

Die Sprossenerzeugung bedarf grundsätzlich einer behördlichen Zulassung.

Die Zulassung erfolgt auf Antrag erst nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.

Die Sprossenerzeugung bedarf grundsätzlich einer behördlichen Zulassung.

Die Zulassung erfolgt auf Antrag erst nach mindestens einer behördlichen

Vor-Ort-Kontrolle. Sie

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

nicht angegeben

  • Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 201/2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Verordnung (EU) Nr. 210/2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

nicht angegeben

  • Betriebsspiegel
  • Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem
    • der Material- und Personalfluss sowie
    • die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind
  • im Falle handwerklich strukturierter Betriebe stattdessen Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist

Es können je weitere Unterlagen verlangt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

nicht angegeben

Die Tätigkeit darf erst nach der Zulassung des Betriebes durch die zuständige Stelle aufgenommen werden.

nicht angegeben

nicht angegeben

Verordnung (EU) Nr. 210/2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

nicht angegeben

nicht angegeben

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

nicht angegeben

List-ID  (Positivliste 4.6; Stand: 21.08.2014)