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Bürger-Info-System

Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung

Grundsätzlich müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 27 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) an dem Ort ihrer Zulassung eine Kanzlei einrichten.

§ 27 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Grundsätzlich müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 27 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) an dem Ort ihrer Zulassung eine Kanzlei einrichten.

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Niedersächsisches Justizministerium

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