Zum Hauptinhalt springen

Bürger-Info-System

Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst

Patentanwältinnen/-anwälte,

  • die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
  • die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder
  • die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind,

dürfen ihren Beruf als Patentanwältin/-anwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.

Patentanwältinnen/-anwälte,

* die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt

zu sein,

* die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Ze

Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

Patentanwaltskammer

nicht angegeben

nicht angegeben

nicht angegeben

nicht angegeben

nicht angegeben

nicht angegeben

nicht angegeben

nicht angegeben

Patentanwaltsordnung (PAO) § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst

nicht vorhanden

nicht angegeben

Niedersächsisches Justizministerium

nicht angegeben

nicht angegeben