Bürger-Info-System
Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst
Patentanwältinnen/-anwälte,
- die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
- die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder
- die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind,
dürfen ihren Beruf als Patentanwältin/-anwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.
Patentanwältinnen/-anwälte,
* die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt
zu sein,
* die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Ze
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Patentanwaltskammer
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben
Patentanwaltsordnung (PAO) § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienstnicht vorhanden
nicht angegeben
Niedersächsisches Justizministerium
nicht angegeben
nicht angegeben
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