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Bürger-Info-System

Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.

Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung

aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich anmelden, sobald der

Aufenthalt die Dauer

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.

nicht angegeben

nicht angegeben

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Es fallen keine Gebühren an.

nicht angegeben

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

nicht angegeben

Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet. 

§ 32 Bundesmeldegesetz (BMG)

nicht angegeben

nicht angegeben

Bundesministerium des Innern

nicht angegeben