Bürger-Info-System
Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung
aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich anmelden, sobald der
Aufenthalt die Dauer
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben
Es fallen keine Gebühren an.
nicht angegeben
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
nicht angegeben
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
§ 32 Bundesmeldegesetz (BMG)nicht angegeben
nicht angegeben
Bundesministerium des Innern
nicht angegeben
Ansprechpartner

