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Bürger-Info-System

Aufnahme von Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU anzeigen

Wenn Holz-Unternehmen illegal Holz schlagen, führt dies zu vielfältigen negativen Konsequenzen auf internationaler Ebene. Es trägt unter anderem zum Abbau und zur Abholzung von Wäldern bei, gefährdet Biodiversität und schwächt Forstwirtschaft.

Wenn Sie Holz oder Holzerzeugnisse aus Ländern außerhalb der EU erstmalig in die EU importieren möchten, müssen Sie nachweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt.

Dafür müssen Sie sich an bestimmte Sorgfaltspflichten halten. Die Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet unter anderem:

  • Informationen zur Art und Herkunft des Holzes,
  • Fakten zum Lieferanten sowie
  • Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte.

Damit soll der Handel mit illegal geschlagenem Holz bekämpft werden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) überprüft, dass Sie als Marktteilnehmer die Vorgaben der Verordnung einhalten.

Ihre Tätigkeit als Marktteilnehmer müssen Sie daher vor der Aufnahme von Importen einmalig bei der BLE anzeigen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch Änderungen Ihrer bereits übermittelten Daten unverzüglich bei der BLE melden müssen.

keine

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 524
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Telefon: 0228 6845-0
Telefax: 030 1810 6845-2221
E-Mail: handel-mit-holz@ble.de

  • ausgefülltes Formular zur Anzeige der Tätigkeit als Markteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse

Es fallen keine Kosten an.

Ihre Anzeige als Marktteilnehmer müssen Sie schriftlich per Brief, E-Mail oder online vornehmen:

Per Brief und E-Mail:

  • Laden Sie das Anzeigeformular auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) herunter.
  • Füllen Sie die Anzeige vollständig aus und übermitteln Sie diese an die BLE
  • Alternativ können Sie sich per Gastzugang beim Onlinedienst „Aufnahme von Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU online melden“ anmelden, das Formular digital ausfüllen, herunterladen und versenden.
  • Nach Erhalt Ihrer Anzeige erhalten Sie nach etwa einer Woche eine Bestätigung der BLE über Ihre angezeigten Daten.

Online:

  • Melden Sie sich mit Ihrem BundID- oder „Elster – Mein Unternehmenskonto“-Zugang bei dem Onlinedienst an.
    • Wenn Sie über keine der beiden Zugänge verfügen, müssen Sie sich neu registrieren.
  • Das Onlineformular führt Sie Schritt für Schritt durch alle Einzelheiten.

Sie erhalten von der BLE eine Bestätigung über Ihre angezeigten Daten.

Spätestens einen Tag, bevor Sie das Holz oder die Holzerzeugnisse importieren, müssen Sie die Meldung abgeben.

1 Woche

Informationen zum Handel mit Holz auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und ErnährungInformationen zur EU-Holzhandelsverordnung auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und ErnährungInformationen zum FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren aus Partnerländern auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

§6 Absatz 5, Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG)Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (European Timber Regulation EUTR, ABl. L 295/23) (VO (EU) Nr. 995/2010)

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)