Bürger-Info-System
Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG ändern
Als Ausbildende/r in einem anerkannten Ausbildungsberuf müssen Sie wesentliche inhaltliche Änderung eines bestehenden Ausbildungsvertrages der zuständigen Kammer melden. Die Änderungen werden in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen.
Wenn Sie als Arbeitgeber Auszubildende beschäftigen, müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen und bei Bedarf nachpflegen beziehungsweise ändern lassen.
An die fachlich und örtlich zuständige Kammer:
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer
- Steuerberaterkammer
An die fachlich und örtlich zuständige Kammer:
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer
- Steuerberaterkammer
- Das Berufsausbildungsverhältnis wurde bereits eingetragen
- Der Vertrag entspricht dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbildungsordnung
- Bei minderjährigen Auszubildenden: Zustimmung der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen
nicht angegeben
Für die Eintragung sind folgende Angaben zu machen:
- Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des/der Auszubildenden,
- Name und Anschrift der Ausbildungsstätte,
- Ausbildungsberuf,
- Datum des Beginns der Berufsausbildung,
- Veränderungen des Vertragsinhalts unterzeichnet von den Vertragspartnern und gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten.
nicht angegeben
Sie als ausbildende Stelle reichen den Antrag zur Änderung analog oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen und erfasst diese im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
Bei der Änderung können beispielsweise Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen, sowie die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Eignung zur Ausbildung erneut überprüft werden.
Gegebenenfalls kontaktiert Sie die zuständige Stelle aus folgenden Gründen:
- Rückfragen
- Nachforderungen von Unterlagen
- Behebung von Mängeln
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie als Ausbildende von der zuständigen Stelle eine entsprechende Mitteilung, ob die Änderung vorgenommen oder zurückgewiesen wurde.
Die Meldung muss unverzüglich nach der Änderung des Ausbildungsvertrages erfolgen.
nicht angegeben
Für Änderungen der Ausbildungsdauer siehe:
Berufsausbildung: Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit
- §§ 35, 36 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- ggf. § 30 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben
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