Bürger-Info-System
Gaststättenbetrieb Anzeige Wechsel der Person bei juristischen Personen
Wer als juristische Person ein Gaststättengewerbe betreibt und eine andere Person zur Vertretung beruft, muss dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.
Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner- Anzeige eines Gaststättengewerbes
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- ggf. Vertretungsvollmacht
- Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
- bei Alkoholausschank:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)- Sie müssen der Behörde, der Sie Ihr Gaststättengewerbe angezeigt haben, mitteilen, dass ein Wechsel in der Vertretungsberechtigung stattgefunden hat.
- Dazu verwenden Sie das vorgeschriebene Anzeigeformular und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
§ 2 Absatz 2 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)Die Anzeige müssen Sie unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – erstatten.
Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der erforderlichen Unterlagen.
§§ 2 Absatz 4 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
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