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Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern

Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V. 

Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.

Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. 

Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.

Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben (s. weiterführende Informationen).

Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.

Dies gilt nicht bei geringfügigen Beschäftigungsverhaältnissen.

Die gilt nicht bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

Die Besteuerung nach Steuerklasse VI ist von dem Unternehmen vorzunehmen, mit dem Sie Ihr Nebenbeschäftigungsverhältnis eingegangen sind.

Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.

Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.

Keine

Keine

Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.

Keine

Behördenwegweiser, Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern

§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG)§ 39e Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG)§ 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Landesamt für Steuern Niedersachsen