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Aktuelles

Bekanntmachung: Kommunalwahlen 13.09.2026 - bezüglich der Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern und Wahlvorstandsmitgliedern

Die Samtgemeinde Jümme gibt die Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von

Wahlausschussmitgliedern und Wahlvorstandsmitgliedern für die Kommunalwahlen am 13. September 2026 bekannt.

Bekanntmachung : Kommunalwahlen 13.09.2026

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern und Wahlvorstandsmitgliedern für die Kommunalwahlen am 13. September 2026

Die in der Samtgemeinde Jümme vertretenen Parteien und Wählergruppen werden gemäß § 8 Abs. 2 Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) und § 10 Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) aufgefordert, bis zum 30.04.2026 Wahlberechtigte des oben genannten Wahlgebiets als Mitglieder für die Wahlausschüsse und die Wahlvorstände für die Kommunalwahlen am 13. September 2026 vorzuschlagen.

Folgende Wahlbezirke werden eingerichtet:

  • 001 – Amdorf/Neuburg

  • 002 – Detern

  • 003 – Deternerlehe

  • 004 – Stickhausen/Velde/Barge

  • 005 – Ammersum/Brückenfehn

  • 006 – Filsum

  • 007 – Stallbrüggerfeld

  • 008 – Lammertsfehn

  • 009 – Nortmoor-Ost

  • 010 – Nortmoor-West.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 2 NKWG Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge kein Wahlehrenamt innehaben dürfen. 

Nach § 13 Abs. 2 NKWG gilt zu beachten, dass Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauens-personen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben dürfen.

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen nach § 13 Abs. 3 NKWG ablehnen:

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
  3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

Wer ein Wahlehrenamt wahrnimmt, hat Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes und seines Verdienstausfalls.

 

Filsum, 23.03.2026

Ralf Möhlmann

(Samt-/Gemeindewahlleiter)